ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der Firma COMPLOT Werbeteam, Christoph Schweizer

I. Geltungsbereich

  1. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich.
  2. Im Einzelfall davon abweichende Vereinbarungen oder entgegenstehende Einkaufsbedingungen von Kunden werden nur dann Vertragsinhalt, wenn wir ihrer Geltung schriftlich zugestimmt haben.
  3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
  4. Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
  5. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
    Unternehmern im Sinne dieser Geschäftsbedingungen stehen gleich juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
  6. Kunden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

II. Schriftform

  1. Sämtliche Vereinbarungen zwischen uns und dem Kunden sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
  2. Telefonische und mündliche Vereinbarungen sowie Absprachen mit unseren Vertretern erlangen für uns erst Rechtsverbindlichkeit, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt sind.

IV. Lieferung
1. Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Käufer über.
2. Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Ware auf den Käufer über.
3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Annahmeverzug ist.
4. Eine Versicherung wird nur auf besonderes Verlangen des Kunden und auf dessen Kosten abgeschlossen.
5. Wenn eine besondere Versandart nicht vereinbart und vom Kunden auch nicht verlangt wurde, wählen wir nach pflichtgemäßem Ermessen die preisgünstigste.
6. Transportschäden hat der Kunde zur Wahrung seiner Ersatzansprüche schriftlich festzustellen und durch den Beförderer gegenzeichnen zu lassen. Für die Entschädigung sind die Bedingungen der Versicherungsgesellschaft maßgebend.
7. Wir organisieren den Versand der Ware für den Kunden mit der gebotenen Sorgfalt. Für den Haftungsmaßstab gilt VIII.
8. Die Lieferfristen werden möglichst eingehalten. Sie beginnen erst zu laufen, wenn sämtliche vom Kunden zu erbringenden Vorleistungen sowie Genehmigungen und Freigaben vorliegen.
9. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
10. Verzögern wir die Leistung, so kann der Kunde die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn er uns zuvor eine angemessene – mindestens jedoch 10 Arbeitstage betragende – Nachfrist gesetzt hat und die Verzögerung von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
11. Behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen oder sonstige Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist, berechtigen, soweit diese Umstände für uns unvorhersehbar und unvermeidbar sind, den Kunden erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn ihm ein weiteres Zuwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Umstände möglich. Unsere Haftung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
12. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände, beispielsweise die genannten behördlichen Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen oder sonstige Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist, die Ausführung übernommener Aufträge verzögern oder ganz oder teilweise unmöglich machen, sind wir in ersterem Falle berechtigt, unbeschadet der vorstehenden Regelung IV. Ziff. 11 die Lieferung/ Restlieferung für die Dauer der Verzögerung hinauszuschieben, in letzterem Falle, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden hierwegen nicht zu. Im vorgenannten Falle der vollständigen oder teilweisen nicht zu vertretenden Nichtverfügbarkeit der Ware sind wir, um das genannte ganze oder teilweise Rücktrittsrecht ausüben zu können, verpflichtet, den Kunden unverzüglich über die vollständige oder teilweise Nichtverfügbarkeit der Ware zu informieren sowie dem Kunden unverzüglich bereits erbrachte Gegenleistungen zu erstatten.
13. Nimmt der Kunde nicht oder nicht rechtzeitig ab, nachdem ihm eine angemessene Nachfrist gesetzt worden war, und hat er den Aufschub zu vertreten, so hat er uns – unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises – den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, so z.B. die durch die Lagerung entstandenen Kosten. Wir dürfen nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand verfügen und sodann den Kunden mit einer angemessen verlängerten Frist beliefern.
14. Wir sind berechtigt, Aufträge in Teilleistungen zu erfüllen, die, wenn die restlichen Teile innerhalb der vereinbarten Lieferungszeit erbracht werden oder die erbrachten Teilleistungen für den Kunden nicht ohne Interesse sind, von diesem nicht zurückgewiesen werden können. Gegenüber Unternehmern stellt jede Teilleistung ein selbständiges Geschäft dar. Abrufaufträge müssen mindestens vier Wochen vor dem gewünschten Liefertermin erteilt werden.
15. Gegenüber Unternehmern steht uns an den von diesen angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

V. Zahlung
1. Rechnungen sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, in  (EUR) in verlustfreier Kasse zu zahlen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, muss die Zahlung binnen 30 Tagen ab Zugang der Rechnung erbracht sein. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
2. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Zinsen und Spesen trägt der Kunde. Sie sind vom Kunden sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haften wir nicht, sofern uns oder unserem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
3. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier-, Folien- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder bei sonstigen außergewöhnlichen Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden.
4. Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurükbehaltungsrecht ausüben. Wir sind berechtigt, gegen uns gerichtete Ansprüche eines Kunden anzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, auch bei unterschiedlicher Fälligkeit. Reicht die Erfüllungsleistung des Kunden nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir, auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird. Dem Kunden ist es nicht gestattet, Ansprüche gegen uns an einen Dritten abzutreten.
5. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so können wir Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn der Kunde sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf dem selben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
6. Bei Überschreitung der vereinbarten oder nach V. Ziff. 1 gültigen Zahlungsfristen entstehen, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf – bei Verbrauchern nach erfolgter Mahnung oder entsprechendem Hinweis auf der Rechnung – Verzugszinsen, außerdem fallen dem Kunden alle durch Zahlungserinnerung verursachten Kosten zur Last. Wir sind berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten – bei Verbrauchern 5 Prozentpunkten – über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Wir behalten uns vor, anstelle dieses gesetzlichen Zinssatzes einen uns tatsächlich entstehenden höheren Verzugsschaden geltend zu machen.
7. Zahlungen an Angestellte oder Vertreter unserer Firma sind nur rechtswirksam, wenn diese im Besitz einer gültigen Inkassovollmacht sind.

VI. Eigentumsvorbehalt
1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
2. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
3. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während der Zeit des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln.
4. Der Kunde ist während der Zeit des Eigentumsvorbehalts verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware – etwa im Falle einer Pfändung – sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde während dieser Zeit unverzüglich anzuzeigen.
5. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder einer Verletzung vorgenannter Pflichten, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
6. Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Der Unternehmer tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Spätestens im Fall des Verzugs ist der Unternehmer verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
7. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Gesamtforderung nicht nur vorübergehend um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Unternehmers oder eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Maßgebend für die Ermittlung der Höhe der Sicherheit ist der Einkaufs- bzw. Gestehungspreis, bei Forderungen ihr Nominalwert.
8. Mit der vollen Bezahlung des Kaufpreises durch den Verbraucher bzw. mit der vollen Bezahlung unserer gesamten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung durch den Unternehmer geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Kunden über. Zugleich erwirbt der Unternehmer die Forderungen, die er zur Sicherung unserer Ansprüche nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen an uns abgetreten hatte.
9. Bei Be- oder Verarbeitung von uns an Unternehmer gelieferter und in unserem Eigentum stehender Waren sind wir als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behalten in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, sind wir auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

VII. Beanstandungen/Gewährleistungen
1. Der Unternehmer hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Unternehmer über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Unternehmers.
2. Unternehmer haben offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung. Anderenfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
3. Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen seine Gewährleistungsrechte zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast.
4. Bei berechtigten Beanstandungen durch Unternehmer sind wir zunächst nach unserer Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Bei berechtigten Beanstandungen durch Verbraucher hat zunächst der Verbraucher die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt. Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen.
5. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Kunden ohne Interesse ist.
6. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Digital-Proofs, Andrucke) und dem Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
7. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haften wir nur bis zur Höhe des Auftragswertes. Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
8. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Kunden oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht durch uns. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Kunde vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Kunden. Wir sind berechtigt, eine Kopie anzufertigen.
9. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2000 kg auf 15 %.
10. Sollten wir nach den vorgenannten Bestimmungen für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials dem Grundsatz nach haften, so sind wir berechtigt, unsere korrespondierenden
Ansprüche gegen den Zulieferer an den Kunden abzutreten. Der Kunde ist sodann verpflichtet, bevor unsere Haftung eingreift, hinsichtlich der ihm abgetretenen Ansprüche gegen den Zulieferer zunächst diesen außergerichtlich in Anspruch zu nehmen.

VIII. Haftung
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht
– bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachtem Schaden,
– bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; insoweit haften wir nur auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden,
– im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden,
– bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware,
– bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

IX. Verjährung
Ansprüche des Unternehmers auf Gewährleistung und Schadensersatz (VII. und VIII.) verjähren mit Ausnahme der unter VIII. Ziff. 2 genannten Schadensersatzansprüche in einem Jahr, beginnend mit der (Ab-) Lieferung der Ware, in Abweichung hiervon verjähren die unter VII. genannten Gewährleistungsansprüche eines Verbrauchers in zwei Jahren ab (Ab-) Lieferung der Ware, hinsichtlich der unter VIII. genannten Schadensersatzansprüche – mit Ausnahme der unter VIII. Ziff. 2 genannten Schadensersatzansprüche – gilt jedoch auch gegenüber einem Verbraucher eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab (Ab-) Lieferung der Ware. Vorgenanntes gilt nicht, soweit wir arglistig gehandelt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben.

X. Handelsbrauch
Gegenüber Unternehmern gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden) sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.

XI. Eigentum an Betriebsgegenständen, Urheberrechtsverletzungen, Archivierung
1. Die von uns zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Klischees, Siebe, Lithografien, Druckplatten und Stehsätze bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, unser Eigentum und werden nicht an den Kunden ausgeliefert.
2. Der Kunde haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Kunde hat uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
3. Dem Kunden zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden von uns nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Kunden oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Für Beschädigungen dieser Gegenstände haften wir nur nach Maßgabe der Regelung VIII. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Kunde selbst zu besorgen.

XII. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.

XIII. Impressum
Der Kunde erteilt hiermit die Zustimmung, dass wir auf den Vertragserzeugnissen in geeigneter Weise auf unsere Firma hinweisen. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Kunde hieran ein überwiegendes Interesse nachweisen kann.

XIV. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern, die den Vertrag nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken abschließen, gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, Freiburg im Breisgau. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir sind jedoch wahlweise auch berechtigt, den Kunden an jedem anderen begründeten Gerichtsstand zu verklagen.
3. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der unwirksame Teil wird im Wege der Auslegung durch eine zulässige Regelung ersetzt, die der unwirksamen Bestimmung weitestgehend entspricht bzw. am ehesten zu dem gewünschten wirtschaftlichen Ergebnis führt. Sollte dies nicht möglich sein, so treten an die Stelle der unwirksamen Teile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die gesetzlichen Vorschriften.